Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 21, Fassung vom 15.08.2024

Arbeitszeitgesetz § 21

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

05.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verkürzung der Arbeitszeit und Verlängerung der Ruhezeit bei gefährlichen Arbeiten

Paragraph 21,

Für Arbeitnehmer, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die mit einer besonderen Gefährdung der Gesundheit verbunden sind, kann durch Verordnung eine kürzere als die nach Paragraph 3, zulässige Dauer der Arbeitszeit oder die Einhaltung längerer Ruhepausen oder Ruhezeiten als in den Paragraphen 11 und 12 vorgesehen, angeordnet werden. Insoweit Ruhepausen über das im Paragraph 11, Absatz eins, vorgesehene Ausmaß hinausgehen, gelten sie als Arbeitszeit.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095940

Alte Dokumentnummer

N6196923196L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P21/NOR12095940