(5)Absatz 5Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Abs. 3 und 4 sind nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Absatz 3 und 4 sind nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 53/2018)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,)