Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 20b, Fassung vom 15.08.2024

Arbeitszeitgesetz § 20b

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Reisezeit

Paragraph 20 b,
  1. Absatz einsReisezeit im Sinne der Absatz 2, bis 5 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verläßt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
  2. Absatz 2Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.
  3. Absatz 3Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen.
  4. Absatz 4Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt sich dabei am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als in der Vereinbarung gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins, vorgesehen, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.
  5. Absatz 5Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Absatz 3 und 4 sind nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,)

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40206208

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P20b/NOR40206208