Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 20, Fassung vom 15.08.2024

Arbeitszeitgesetz § 20

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 7
Ausnahmen

Außergewöhnliche Fälle

Paragraph 20,
  1. Absatz einsIn außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a Absatz 4 bis 6, 13b bis 15b, 15e, 16, 18, 18a, 18b Absatz eins und 3 bis 6, 18c Absatz eins,, 18d, 18e, 18g bis 18i, 19d Absatz 3, Ziffer eins und 2, 20a und 20b Absatz 3, bis 5 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die
    1. Litera a
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
    2. Litera b
      zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber hat die Vornahme von Arbeiten auf Grund des Absatz eins, ehestens, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post gilt als Erstattung der Anzeige.

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40243248

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P20/NOR40243248