Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 19c, Fassung vom 06.08.2020

Arbeitszeitgesetz § 19c

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19c

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lage der Normalarbeitszeit

Paragraph 19 c,
  1. Absatz einsDie Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird,
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. Ziffer 4
      keine Vereinbarung entgegensteht.
  3. Absatz 3Von Absatz 2, Ziffer 2, kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Absatz 2, Ziffer 2, abweichende Regelungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113709

Alte Dokumentnummer

N6199761597J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P19c/NOR12113709