Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 5, Fassung vom 06.06.2020

Arbeitszeitgesetz § 5

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
  2. Absatz 2Eine Betriebsvereinbarung gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
    2. Ziffer 2
      für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
  3. Absatz 3Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113692

Alte Dokumentnummer

N6199761580J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P5/NOR12113692