Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 14a, Fassung vom 29.03.2020

Arbeitszeitgesetz § 14a

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unterabschnitt 4c
Sonderbestimmungen für das Lenken sonstiger Fahrzeuge

Lenkzeit

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsInnerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, dass die Lenkzeit bis auf neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
  2. Absatz 2Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit bis auf 56 Stunden zulassen. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40080995

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P14a/NOR40080995