Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 15b, Fassung vom 19.02.2020

Arbeitszeitgesetz § 15b

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15b

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kombinierte Beförderung

Paragraph 15 b,
  1. Absatz einsDurch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
    2. Ziffer 2
      dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2Durch Kollektivvertrag kann eine zweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      Zeiten unter den Bedingungen des Absatz eins, zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
    2. Ziffer 2
      die Unterbrechung eine Stunde nicht übersteigt, und
    3. Ziffer 3
      dem Lenker während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40080998

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15b/NOR40080998