(1)Absatz einsDurch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.