Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 6, Fassung vom 21.10.2019

Arbeitszeitgesetz § 6

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 6,
  1. Absatz einsÜberstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
    1. Ziffer eins
      die Grenzen der nach den Paragraphen 3 bis 5a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
    2. Ziffer 2
      die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5a und 18 Absatz 2, ergibt.
  2. Absatz eins aAm Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß Paragraph 4, Absatz 7, in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
  3. Absatz 2Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40090336

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P6/NOR40090336