Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 7, Fassung vom 20.09.2019

Arbeitszeitgesetz § 7

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren Arbeitsbedarfes

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, über die nach den Paragraphen 3, bis 5 zulässige Dauer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Regelungen des Paragraph 9, Absatz 4, bleiben unberührt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,)

  2. Absatz 3Unter den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 kann die Wochenarbeitszeit durch Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Bei Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind Überstunden nach Absatz eins, nur bis zu einer Tagesarbeitszeit von 13 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.

    Anmerkung, Absatz 4 und 4a aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,)

  3. Absatz 5Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen, soweit die Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins, und 3 ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit über zwölf Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
  4. Absatz 6Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden nach Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. Paragraph 105, Absatz 5, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Gastgewerbe, Schankgewerbe

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40206200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P7/NOR40206200