Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 4a, Fassung vom 24.08.2019

Arbeitszeitgesetz § 4a

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsBei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Schichtturnusses oder
    2. Ziffer 2
      bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 4, Absatz 6, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
    im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit nicht nach Paragraph 4, eine längere Normalarbeitszeit zulässig ist.
  3. Absatz 3Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
    1. Ziffer eins
      am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.
  4. Absatz 4Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass
    1. Ziffer eins
      die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird;
    2. Ziffer 2
      die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden unter der Bedingung ausgedehnt wird, dass die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wird. Auf Verlangen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat auf Verlangen der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer, ist ein weiterer, einvernehmlich bestellter Arbeitsmediziner zu befassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40090333

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P4a/NOR40090333