Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20a
Inkrafttretensdatum
01.05.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2018
Abkürzung
AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Rufbereitschaft
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz einsRufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
(2)Absatz 2Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann
die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt, und
die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muß mindestens acht Stunden betragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12113715
Alte Dokumentnummer
N6199761603J