Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.05.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2018
Abkürzung
AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Überstundenvergütung
§ 10.
(1) Für Überstunden gebührt
ein Zuschlag von 50% oder
eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.
(2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der Kollektivvertrag keine Regelung oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung diese Regelung treffen. Besteht keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld.
(3) Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.
Schlagworte
Akkordlohn, Stücklohn
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12113699
Alte Dokumentnummer
N6199761587J