Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 4, Fassung vom 31.12.2007

Arbeitszeitgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

Paragraph 4, (1) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gemäß Paragraph 12, zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

  1. Absatz 2Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 3Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Absatz 2, (Einarbeitungszeitraum) kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 13 Wochen verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes ermächtigen oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 4Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann
    1. Ziffer eins
      eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen oder
    2. Ziffer 2
      die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen.
    Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
  4. Absatz 5Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Absatz 4, im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.
  5. Absatz 6Für Arbeitnehmer, die nicht unter Absatz 4, fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die Normalarbeitszeit
    1. Ziffer eins
      bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
    2. Ziffer 2
      bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
    ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
  6. Absatz 7Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die tägliche Normalarbeitszeit bei
    1. Ziffer eins
      regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage,
    2. Ziffer 2
      Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Absatz 6,) mit einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,
    3. Ziffer 3
      Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Absatz 6,) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,
    auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
  7. Absatz 8Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Absatz 4 und 6 eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
  8. Absatz 9Die Betriebsvereinbarung kann Regelungen nach Absatz 6 und 7 zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
    2. Ziffer 2
      für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann und die Betriebsvereinbarung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitnehmerseite (Paragraph 6, ArbVG) übermittelt wurde.
  9. Absatz 10Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, daß die tägliche Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn Stunden nicht überschreiten darf. Absatz 7, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40060402

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P4/NOR40060402