Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 25, Fassung vom 31.12.2007

Arbeitszeitgesetz § 25

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aushangpflicht

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat an geeigneter, für den Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte einen Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit sowie Zahl und Dauer der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang abweichend von Absatz eins, den Gleitzeitrahmen, allfällige Übertragungsmöglichkeiten sowie Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten.
  3. Absatz 3Ist die Lage der Ruhepausen generell festgesetzt, ist diese in den Aushang aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40034231

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P25/NOR40034231