Bundesrecht konsolidiert: Zwischenzeitengesetz § 11, Fassung vom 20.03.2019

Zwischenzeitengesetz § 11

Kurztitel

Zwischenzeitengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 295/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Artikel VI

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Gewährung von Zulagen gemäß den Paragraphen 5 und 9 Absatz eins, wird frühestens wirksam für Bedienstete der Geburtsjahrgänge

vor

1894

vom 1. Jänner 1970 an,

 

1894 bis 1899

vom 1. Jänner 1971 an,

 

1900 bis 1906

vom 1. Jänner 1972 an,

bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Das gleiche gilt für versorgungsberechtigte Hinterbliebene dieser Bediensteten. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Bediensteten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Bediensteten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt die Zulage vom 1. Jänner 1970 an.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008228

Dokumentnummer

NOR12095828

Alte Dokumentnummer

N61969103870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/295/P11/NOR12095828