Bundesrecht konsolidiert: Zwischenzeitengesetz § 7, tagesaktuelle Fassung

Zwischenzeitengesetz § 7

Kurztitel

Zwischenzeitengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 295/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den Paragraphen eins und 2 genannten Bundesbeamten.
  2. Absatz 2Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf eine Zulage nach Paragraph 5, gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß. Diese Zulage stellt einen Bestandteil des Versorgungsbezuges dar. Sie beträgt für die Witwe 50 vH, für eine Halbwaise 10 vH und für eine Vollwaise 25 vH der nach Paragraph 5, in Betracht kommenden Zulage zum Ruhegenuß.
  3. Absatz 3Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist, ist auf Antrag die Zulage zum Versorgungsgenuß im Sinne des Absatz 2, zu gewähren. Die Bestimmungen des Paragraph 6, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Stirbt der Bundesbeamte, ehe über seinen Antrag entschieden wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen, als ob sie den Antrag gestellt hätten. Ist der Bundesbeamte vor dem Ablauf der im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Frist gestorben, ohne einen Antrag gestellt zu haben, so sind seine Hinterbliebenen bis zum Ablauf dieser Frist antragsberechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, gelten sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008228

Dokumentnummer

NOR12095824

Alte Dokumentnummer

N61969103830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/295/P7/NOR12095824