Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 6, Fassung vom 09.03.2026

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 6

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Abs. 3 lit. e ist nur in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 55 Abs. 43)

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
    1. Litera a
      sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
    2. Litera b
      ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
    3. Litera c
      für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
  2. Absatz 2,Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a bis c zutreffen und wenn sie
    1. Litera a
      das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
    2. Litera b
      das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
    3. Litera c
      das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera k, Sub-Litera, a, a bis d, d und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera k, Sub-Litera, a, a bis d, d begonnen oder fortgesetzt wird, oder
    4. Litera d
      wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, auf sie Anwendung finden, oder
    Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. Litera f
      In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach Litera k, gewährt wurde und die nach Paragraph 12 c, des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
    2. Litera g
      erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
    3. Litera h
      sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Studiendauer,
    4. Litera i
      das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
      2. Sub-Litera, b, b
        die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
      3. Sub-Litera, c, c
        die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
    5. Litera j
      das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Studiendauer,
    6. Litera k
      das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
      1. Sub-Litera, a, a
        Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,,
      2. Sub-Litera, b, b
        Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,,
      3. Sub-Litera, c, c
        Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,,
      4. Sub-Litera, d, d
        Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
  3. Absatz 3,Ein zu versteuerndes Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 17 212 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 17 212 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach Paragraph 8, Absatz 2, einschließlich Paragraph 8, Absatz 4, gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 17 212 € übersteigenden Betrag. Paragraph 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
    1. Litera a
      das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
    2. Litera b
      Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
    3. Litera c
      Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
    4. Litera d
      Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
    5. Litera e
      Pauschalentschädigungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 34 b, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
  4. Absatz 4,Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
  5. Absatz 5,Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins und 3).
  6. Absatz 6,Paragraph 6, Absatz 5, gilt nicht für Personen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, auf sie Anwendung finden.
  7. Absatz 7,Die Anspruchsdauer nach Absatz 2, Litera a bis c und Litera f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Litera a
      für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
    2. Litera b
      für volljährige Vollwaisen, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von Litera a, über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Absatz eins, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
    3. Litera c
      für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Absatz eins, Litera c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
    4. Litera d
      für volljährige Vollwaisen, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Absatz eins, Litera c bis f), abweichend von Litera a, über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Absatz eins, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977, Präsenzdienst

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40269645

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P6/NOR40269645