Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 4, Fassung vom 09.03.2026

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 4

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 226/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
  2. Absatz 2,Österreichische Staatsbürger, die gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
  3. Absatz 3,Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
  4. Absatz 4,Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
  5. Absatz 5,Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des Paragraph 4, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
  6. Absatz 6,Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
  7. Absatz 7,Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40249599

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P4/NOR40249599