Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 16, Fassung vom 29.04.2025

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 16

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 55 Abs. 66

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8 und Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 9, mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.
  2. Absatz eins aMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2025, sind die Beträge gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, jeweils mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
  3. Absatz 2Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge der Absatz eins, und 1a bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40263998

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P16/NOR40263998