(1a)Absatz eins aMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2025, sind die Beträge gemäß §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 jeweils mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2025, sind die Beträge gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, jeweils mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.