Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 15, Fassung vom 29.04.2025

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 15

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 55 Abs. 51

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsFür Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
  2. Absatz 2Für die Maßnahme nach Absatz eins, ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

Im RIS seit

01.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40231915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P15/NOR40231915