Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 3, Fassung vom 03.10.2022

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 3

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.03.2022

Außerkrafttretensdatum

03.03.2025

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 55 Abs. 57 iVm § 4 Vertriebenen-VO, BGBl. II Nr. 92/2022

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsPersonen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach Paragraphen 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder nach Paragraph 54, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
  2. Absatz 2Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach Paragraphen 8 und 9 NAG oder nach Paragraph 54, AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 2,, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (Paragraph 2, Absatz 8,) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
  6. Absatz 6Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.
  7. Absatz 7Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Paragraph 2, Absatz 8, im Bundesgebiet.

Schlagworte

Adoptivkind

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40246366

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P3/NOR40246366