Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 9a, Fassung vom 01.01.2022

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 9a

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Die Einkommensgrenze gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2007 (vgl. § 55 Abs. 6).

Text

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55 000 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  2. Absatz 2Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40092590

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P9a/NOR40092590