Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31b, Fassung vom 01.01.2022

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31b

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsDer mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraute Bundesminister ist ermächtigt, zur Erfüllung der in Paragraph 31, Absatz eins, genannten Aufgaben mit Verlags- und Vertriebsunternehmen Verträge über die Herstellung und Ausgabe der von den Schulen bestellten Schulbücher abzuschließen.
  2. Absatz 2Die Bestellung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher (Paragraph 31 a,) durch die Schulen und die Weitergabe der Bestelldaten erfolgt durch eine auf Internet basierende EDV-Anwendung. Die Verrechnung der Schulbuch-Bestellungen mit den von den Schulen ausgewählten Unternehmen gemäß Absatz eins, erfolgt durch einen in diesem Programm implementierten elektronischen Zahlungsverkehr. Die zu diesen Zwecken zwischen Schulen und Schulbuchhandel erforderliche Vorgehensweise wird in den jährlich zu erlassenden Durchführungsrichtlinien näher geregelt.

Schlagworte

Verlagsunternehmen

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40124766

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31b/NOR40124766