Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10a
Inkrafttretensdatum
01.05.2015
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz einsAnlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen.Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, vorliegen. (2)Absatz 2Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach § 46a vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen.Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach Paragraph 46 a, vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen.
Im RIS seit
23.04.2015
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40169868