Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 8a, Fassung vom 25.12.2018

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

05.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDie Beträge an Familienbeihilfe (Paragraph 8,) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mit-gliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Beträge an Familienbeihilfe nach Absatz eins, gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Absatz eins, Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Absatz eins und 2 sowie die Beträge nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988 mit Verordnung kundzumachen.

Anmerkung

1. zum Bezugszeitraum vgl. § 55 Abs. 56
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40209074

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P8a/NOR40209074