(1)Absatz einsDie Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 4,, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.