Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31c, Fassung vom 31.08.2012

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31c

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 c,
  1. Absatz einsDie Schulbücher sind den Schulerhaltern der im Paragraph 31, genannten Schulen über Anforderung durch die von den Schulen gewählten Unternehmen (Paragraph 31 b, Absatz eins,) zur Verfügung zu stellen. Zur Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen sind die Schulerhalter verpflichtet.
  2. Absatz 2Insoweit die für den Unterricht erforderlichen Schulbücher nicht bzw. nicht mehr über das Programm bestellt werden können, sind diese Schulbücher über das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt zu verrechnen.
  3. Absatz 3Die Schulen haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher hervorgehen. Die Schulen sind dem das FLAG vollziehenden Bundesministerium und den zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.
  4. Absatz 4Über strittige Ansprüche eines Schülers/einer Schülerin auf ein Schulbuch sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches entscheidet das für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40124781

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31c/NOR40124781