(1)Absatz einsDie Schulbücher sind den Schulerhaltern der im § 31 genannten Schulen über Anforderung durch die von den Schulen gewählten Unternehmen (§ 31b Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Zur Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen sind die Schulerhalter verpflichtet.Die Schulbücher sind den Schulerhaltern der im Paragraph 31, genannten Schulen über Anforderung durch die von den Schulen gewählten Unternehmen (Paragraph 31 b, Absatz eins,) zur Verfügung zu stellen. Zur Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen sind die Schulerhalter verpflichtet.