Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31d
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 31d.Paragraph 31 d,
(1)Absatz einsDie den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2)Absatz 2Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
(3)Absatz 3Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 5 FLAG.Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 31 c, Absatz 5, FLAG.
(4)Absatz 4Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4, AVOG örtlich zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40055643