Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31b, Fassung vom 31.07.2009

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsDen im Paragraph 31, Absatz eins, genannten Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher (Paragraph 31 a,) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes Schulbuch und dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst durch die Eintragung des Namens des Schülers und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organes der Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkeit.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, über die Auflage, Ausgabe, Annahme und Einlösung der Schulbuchbelege (Schulbuchgutscheine, Schulbuchanweisungen) mit einschlägigen Verlags- und Vertriebsunternehmen, deren Zweck die Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen.

Schlagworte

Verlagsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12110424

Alte Dokumentnummer

N6199547701J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31b/NOR12110424