Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31a, Fassung vom 31.07.2009

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsAls für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:
    1. Ziffer eins
      Schulbücher, die
      1. Litera a
        als Schulbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind,
      2. Litera b
        lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,
      3. Litera c
        gem. Litera a, geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele) im Ausmaß von 10 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits) im Schuljahr 1998/99 und in den folgenden Schuljahren im Ausmaß von maximal 15 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits), was ab dem Schuljahr 1999/2000 in der Limit-Verordnung (Absatz 5,) festzusetzen ist, wenn diese von der Schule als zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.
    wenn diese von der Schule zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.
  2. Absatz 2Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.
  4. Absatz 4Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40013677

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31a/NOR40013677