Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 30c, Fassung vom 31.08.2004

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 30c

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30c

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 c,
  1. Absatz einsDie Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
    1. Litera a
      an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      4,4 €,
    2. Litera b
      an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      8,8 €,
    3. Litera c
      an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      13,1 €.
  2. Absatz 2Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
    1. Litera a
      an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      6,6 €,
    2. Litera b
      an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      13,1 €,
    3. Litera c
      an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      19,7 €.
  3. Absatz 3Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (Paragraph 29, ÖPNRV-G 1999 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 € für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
  4. Absatz 4Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
    1. Litera a
      bis einschließlich 50 km monatlich
      19 €,
    2. Litera b
      über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich
      32 €,
    3. Litera c
      über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich
      42 €,
    4. Litera d
      über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich
      50 €,
    5. Litera e
      über 600 km monatlich
      58 €.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40036148

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P30c/NOR40036148