(2)Absatz 2Die Schulbücher oder Schulbuchbelege sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei der für die jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß § 31b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Schulbuchbelege direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.Die Schulbücher oder Schulbuchbelege sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei der für die jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß Paragraph 31 b, Absatz 2, bestehen, kann der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Schulbuchbelege direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.