Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 9.
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40022121