Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
31.05.2008
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsVon der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind befreit:
der Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt;
die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957).die gemeinnützigen Krankenanstalten (Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,).
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.Die nach Absatz eins, maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
Anmerkung
Ressorttext (Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie)
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095441
Alte Dokumentnummer
N6196723155L