§ 40a.Paragraph 40 a,
Abweichend von § 40 werden Abweichend von Paragraph 40, werden
die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen aus dem Jahre 1999 in Höhe von 3 848 Millionen Schilling und
4 352 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2000
dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis 31. Oktober 2000 zugeführt.dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis 31. Oktober 2000 zugeführt.