Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 40, Fassung vom 29.12.2000

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 40

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz einsÜberschüsse aus der gesamten Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Reservefonds für Familienbeihilfen zuzuführen, der vom Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien; er wird nach außen vom Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz vertreten.
  2. Absatz 2Die Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen sind zur Deckung allfälliger Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bestimmt. Die Mittel des Reservefonds sollen betragsmäßig einem Drittel des Gesamtaufwandes des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im letztabgelaufenen Jahr entsprechen.
  3. Absatz 3Der Reservefonds erwirbt
    1. Litera a
      mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine unverzinsliche Forderung gegen den Bund in der Höhe des sich aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe in den Jahren 1952 bis einschließlich 1954 ergebenden Überschusses und des sich aus der Gebarung des nach Paragraph 30, des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1955,, errichteten Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergebenden Überschusses sowie
    2. Litera b
      eine gleiche Forderung mit Ende des Jahres 1968 in der Höhe des allfälligen Überschusses des Jahres 1968, mit Ende des Jahres 1969 in der Höhe des allfälligen Überschusses des Jahres 1969 und mit Ende des Jahres 1970 in der Höhe des allfälligen Überschusses des Jahres 1970 des nach Paragraph 39, dieses Bundesgesetzes errichteten Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
    Diese Forderungen sind ausschließlich zur Aufrechnung gegen Abgänge des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Paragraph 39,) zu verwenden.
  4. Absatz 4Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Überschuß, ist dieser an den Reservefonds für Familienbeihilfen zu überweisen. Die Abrechnung des Überschusses hat bis spätestens Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund des Teilrechnungsabschlusses für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu erfolgen. Nach Maßgabe der laufenden Gebarung und des voraussichtlichen Überschusses können hierauf Vorschüsse geleistet werden.
  5. Absatz 5Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Abgang, ist dieser vom Reservefonds für Familienbeihilfen dem Bund zu ersetzen. Die Abrechnung des Abganges hat bis spätestens Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund des Teilrechnungsabschlusses für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu erfolgen. Nach Maßgabe der laufenden Gebarung und des voraussichtlichen Abganges können hierauf Vorschüsse geleistet werden.
  6. Absatz 6Sind die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen erschöpft, hat der Bund einen Abgang aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Anrechnung auf seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Reservefonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  7. Absatz 7Sind alle Mittel des Reservefonds erschöpft, hat der Bund die Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vorläufig aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken; die von ihm getragenen Abgänge des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Bund mit den Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen.
  8. Absatz 8Die Gebarung des Reservefonds für Familienbeihilfen ist alljährlich abzuschließen. Der Gebarungsüberschuß ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die Forderungen an den Bund gemäß Absatz 3, sind getrennt von den angesammelten Überschüssen nach Absatz 4, auszuweisen.
  9. Absatz 9Die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen sind von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Reservefonds für Familienbeihilfen“ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestmöglich so anzulegen, dass darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
  10. Absatz 10Der Reservefonds für Familienbeihilfen ist von allen Abgaben befreit.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 696/1991

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12117660

Alte Dokumentnummer

N6199961203L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P40/NOR12117660