Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 4, Fassung vom 30.04.1996

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 733/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsPersonen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
  2. Absatz 2Österreichische Staatsbürger, die gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 5, Absatz 5, vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (Paragraph 5, Absatz 5,) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
  3. Absatz 3Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
  4. Absatz 4Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
  5. Absatz 5Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des Paragraph 4, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
  6. Absatz 6Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe und die Bescheinigung des Anspruches auf die Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
  7. Absatz 7Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095364

Alte Dokumentnummer

N6196723078L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P4/NOR12095364