Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfekarte dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder über Antrag monatlich auszuzahlen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.Abweichend von Absatz eins, ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 367/1991
Schlagworte
Familienbeihilfenkarte
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095389
Alte Dokumentnummer
N6196723103L