Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 24, Fassung vom 30.04.1996

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAnspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfekarte dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder über Antrag monatlich auszuzahlen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Schlagworte

Familienbeihilfenkarte

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095389

Alte Dokumentnummer

N6196723103L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P24/NOR12095389