Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.1968
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 23.Paragraph 23,
Wer eine Familienbeihilfenkarte in Gewahrsam hat, hat die Familienbeihilfenkarte über Aufforderung eines Finanzamtes diesem vorzulegen. Sofern einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen wird, hat das Finanzamt die Übergabe der Familienbeihilfenkarte mit Bescheid anzuordnen; gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095388
Alte Dokumentnummer
N6196723102L