Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 15.Paragraph 15,
Das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen. Das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 646/1977
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095380
Alte Dokumentnummer
N6196723094L