Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31d, Fassung vom 31.07.1995

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31d

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 d,
  1. Absatz einsDie den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
  2. Absatz 2Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, gegen deren Entscheidung die Berufung an das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095412

Alte Dokumentnummer

N6196723126L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31d/NOR12095412