Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 6, Fassung vom 30.04.1995

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAnspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
    1. Litera a
      sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
    2. Litera b
      ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
    3. Litera c
      für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
  2. Absatz 2Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a bis c zutreffen und wenn sie
    1. Litera a
      das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis neunter Satz sind anzuwenden; oder
    2. Litera b
      das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten, oder
    3. Litera c
      das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
    4. Litera d
      wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
    5. Litera e
      das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
      1. Sub-Litera, a, a
        weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten und
      2. Sub-Litera, b, b
        bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
    Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,)
  3. Absatz 3Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Absatz eins, oder 2 haben Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 in einem 3 500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei erheblich behinderten Vollwaisen (Paragraph 8, Absatz 5 bis 7) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,, bb im Zusammenhang mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Bei der Ermittlung der Einkünfte der Vollwaise bleiben außer Betracht:
    1. Litera a
      die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,
    2. Litera b
      Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis,
    3. Litera c
      Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
    4. Litera d
      Bezüge, die eine in Schulausbildung befindliche Vollwaise aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
  4. Absatz 4Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
  5. Absatz 5Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins bis 3).

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12109672

Alte Dokumentnummer

N6199442377J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P6/NOR12109672