Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.09.1981
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsÜber Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt zu entscheiden.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf die Familienbeihilfe ist durch die Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(3)Absatz 3Die Familienbeihilfenkarte bildet die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe; sie hat zu enthalten:
die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
den Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten, den Beruf und die Wohnanschrift des Anspruchsberechtigten,
den Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten und die Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
den Zeitpunkt, ab welchem die Familienbeihilfe gewährt wird,
das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des genehmigenden Amtsorgans und das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde.
(4)Absatz 4Den Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte kommt die Wirkung rechtskraftfähiger Bescheide nicht zu.
(5)Absatz 5Die Familienbeihilfenkarte ist einzuziehen, wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht; hievon ist die Person, für die die Familienbeihilfenkarte ausgestellt worden ist, nachweislich zu verständigen.
(6)Absatz 6Familienbeihilfenkarten können zu Kontrollzwecken befristet ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095378
Alte Dokumentnummer
N6196723092L