(3)Absatz 3Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung gemäß Abs. 2 nicht auf die gesamte, dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe, sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne Kinder, so sind die aus Gründen des Alters oder einer erheblichen Behinderung vorgesehenen Erhöhungen den Kindern zuzurechnen, für welche die Erhöhungen gewährt werden.Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung gemäß Absatz 2, nicht auf die gesamte, dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe, sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne Kinder, so sind die aus Gründen des Alters oder einer erheblichen Behinderung vorgesehenen Erhöhungen den Kindern zuzurechnen, für welche die Erhöhungen gewährt werden.