Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
11.07.1991
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) ist besonders zu beantragen.
(2)Absatz 2Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3)Absatz 3Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
(4)Absatz 4Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5)Absatz 5Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095374
Alte Dokumentnummer
N6196723088L