Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 30k, Fassung vom 31.12.1993

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 30k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30k

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 k,
  1. Absatz einsZur Erlangung der Freifahrt des Lehrlings zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ist der hiefür aufgelegte amtliche Vordruck zu verwenden. Darin ist das Lehrverhältnis, der Besuch der Ausbildungsstätte und die Zeitdauer vom Arbeitgeber zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nur in der für die Erlangung der notwendigen Fahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. Die Inanspruchnahme der Lehrlingsfreifahrt ist nur für jene Zeiträume zulässig, in denen für den Lehrling ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Lehrling das 27. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2Die Vordrucke für die Bestätigungen (Absatz eins,) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B (Paragraph 39,), vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufzulegen und den Arbeitgebern nach Bedarf zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095406

Alte Dokumentnummer

N6196723120L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P30k/NOR12095406