Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9a
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF
BGBl. Nr. 311/1992.
Text
§ 9a.Paragraph 9 a,
Der Anspruch auf den Familienzuschlag steht zu, wenn das Einkommen des auf die Familienbeihilfe Anspruchsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten folgende Grenze nicht überschreitet: bei Familien mit einem Kind jährlich 113 000 S; für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um jährlich 23 000 S. Die vorstehende Grenze gilt auch für Alleinerzieher, Vollwaisen (§ 6 Abs. 1 und 2) oder Kinder nach § 6 Abs. 5. Der Anspruch auf den Familienzuschlag steht zu, wenn das Einkommen des auf die Familienbeihilfe Anspruchsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten folgende Grenze nicht überschreitet: bei Familien mit einem Kind jährlich 113 000 S; für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um jährlich 23 000 S. Die vorstehende Grenze gilt auch für Alleinerzieher, Vollwaisen (Paragraph 6, Absatz eins und 2) oder Kinder nach Paragraph 6, Absatz 5,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 367/1991
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095370
Alte Dokumentnummer
N6196723084L