Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 9a, Fassung vom 31.12.1992

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 311/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF BGBl. Nr. 311/1992.

Text

Paragraph 9 a,

Der Anspruch auf den Familienzuschlag steht zu, wenn das Einkommen des auf die Familienbeihilfe Anspruchsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten folgende Grenze nicht überschreitet: bei Familien mit einem Kind jährlich 113 000 S; für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um jährlich 23 000 S. Die vorstehende Grenze gilt auch für Alleinerzieher, Vollwaisen (Paragraph 6, Absatz eins und 2) oder Kinder nach Paragraph 6, Absatz 5,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095370

Alte Dokumentnummer

N6196723084L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P9a/NOR12095370