Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 11, tagesaktuelle Fassung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 11

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 4,, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
  2. Absatz 2Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
  3. Absatz 3Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40217807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P11/NOR40217807