(6)Absatz 6,Als Angehörige/r gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des/der Versicherten oder eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und
sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 3 erster Satz widmet, odersich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 3, erster Satz widmet, oder
seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (lit. a) oder den Haushalt zu führen (lit. b). Angehörige/r aus diesen Gründen (lit. a und b) kann nur eine einzige Person sein.wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (Litera a,) oder den Haushalt zu führen (Litera b,). Angehörige/r aus diesen Gründen (Litera a und b) kann nur eine einzige Person sein.