(6)Absatz 6,Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 68 Abs. 3 vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag – ausgenommen Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz – für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.Am 31. Dezember 2000 geltende, nach Paragraph 68, Absatz 3, vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag – ausgenommen Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz – für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.